Steuern – so sexy wie dein Matheprof im kariertem Pullunder
Warum du als StudentIn trotzdem eine Steuererklärung machen solltest. Hier gibt's alles, was du im Studium über Steuern wissen solltest.
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Werbungskosten, Einkommensbescheid, Sonderausgaben – Bürokratie-Kauderwelsch. Es gibt auf der Welt sicherlich Dinge, die mehr Spaß machen, als sich mit unserem Steuersystem auseinanderzusetzen. Doch es gibt einen triftigen Grund, warum du diese Dinge mal kurz aufschieben und stattdessen diesen Artikel lesen solltest. Und dieser Grund lautet: Cash. Zaster. Moneten! Erfahre, wie du mit deiner Steuererklärung an dein Geld kommst und was du über die aktuelle juristische Lage wissen musst.
Fangen wir ganz von vorne an
Während deines Studiums fallen jede Menge Kosten für dich an. Schreibmaterial, Wohnungskosten, Semesterbeitrag usw. Bei all diesen Ausgaben zahlst du natürlich Steuern, die an den Staat geleitet werden. Wenn du zum Beispiel Karteikarten für deine Prüfungsvorbereitung kaufst, dann zahlst du dafür 19 % Mehrwertsteuer. So weit, so easy.
Warum zahlt der Staat überhaupt steuern zurück?
Ist ja ganz schön nett vom Staat, dass er uns Geld zurückgeben will, nicht wahr? Naja, ganz uneigennützig ist es nicht. Die Idee dahinter ist nämlich folgende: Wenn du dich um ein Studium, Aus- oder Fortbildungen bemühst, dann erhöhst du deine Chancen auf den „Erwerb, die Sicherung oder die Erhaltung von Einnahmen“. Du lernst etwas, was dir hilft, später einen Job zu finden und damit ein Einkommen zu generieren. Das findet der Staat großartig, weil er dir dann kein Arbeitslosengeld zahlen und sich nicht um Qualifikationsmaßnahmen bemühen muss, um dich für den Arbeitsmarkt attraktiver zu machen. Mit einem Studium oder einer Ausbildung sorgst du also dafür, dass du dem Staat nicht auf der Tasche liegen wirst und dafür kannst du auch mal ein paar Steuern zurückbekommen.
Beef im Bund
Doch ganz so leicht ist es nicht, schließlich geht es hier um Finanzpolitik. Der Staat möchte nämlich sein Geld nicht einfach wieder hergeben. Momentan weigert sich der Fiskus (also „der Staat als Wirtschaftssubjekt“), die Werbungskosten für eine Erstausbildung gelten zu lassen. Zurzeit bekommt man also keine Steuerrückzahlung für ein Bachelorstudium oder die erste Berufsausbildung. Das hat unter den Studierenden zu einigem Unmut geführt und deswegen wurde bereits 2014 ein Rechtsstreit beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet.
Hintergrund: Darum wird gestritten
Schon Mitte 2011 hatte der Bundesfinanzhof, das oberste Gericht für Steuer- und Zollsachen, entschieden, dass die Kosten eines Erststudiums oder einer Erstausbildung direkt nach dem Schulabschluss nicht nur als Sonderausgaben, sondern auch als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Damit hätten viele Studenten und Auszubildende einen Verlustvortrag beantragen können und ihre Ausbildungskosten steuermindernd verrechnet, sobald sie in einen Job einsteigen würden. Dagegen hatte aber der Gesetzgeber etwas: Er kassierte die Rechtsprechung durch eine Gesetzesänderung wieder ein und bestimmte rückwirkend, dass die Kosten nur bis maximal 6.000 Euro als Sonderausgaben angesetzt werden können. Ein Verlustvortrag schied also aus.
BRAK: Aufwendungen für die Ausbildung geradezu prototypisch beruflich veranlasst
Das Bundesverfassungsgericht hatte nun die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) um eine Stellungnahme zu dieser Frage gebeten. Für die BRAK ist klar: Die Aufnahme eines Studiums erfolgt typischerweise, um hiermit die Grundlagen und die Voraussetzungen für eine spätere berufliche Tätigkeit zu erlangen, die der (künftigen) Existenzsicherung des Steuerpflichtigen dient.
Natürlich müssen die Verfassungsrichter nicht der Meinung der BRAK folgen; die Experten von SteuerHelden.de sind jedoch der Meinung, dass die Chancen gut stehen, dass der Werbungskostenabzug für die erste Ausbildung oder das erste Studium (wieder) möglich wird.
Werbungskosten vs. Sonderausgaben: Das ist der Unterschied
Ob die Ausbildungsausgaben als Werbungskosten oder Sonderausgaben abgesetzt werden können, hat erhebliche finanzielle Auswirkungen. Denn: Sonderausgaben sind nur in Höhe von maximal 6.000 Euro pro Jahr absetzbar und schmälern hierdurch das zu versteuernde Einkommen. Sie wirken sich aber nur dann aus, wenn im gleichen Jahr auch ein nennenswerter Verdienst in Höhe von zirka 30.000 Euro brutto vorliegt. Das ist während der ersten Ausbildung eher selten der Fall und meistens verpufft daher der Steuereffekt. Anders als Sonderausgaben können Werbungskosten dagegen im Rahmen eines Verlustvortrags mit den Einkünften aus späteren Jahren verrechnet werden: Werbungskosten verfallen nicht.
Warum man trotzdem eine Steuererklärung machen sollte
Die Experten vom Onlineportal Steuerhelden.de raten Studierenden in der ersten Ausbildung schon lange dazu, eine Steuererklärung abzugeben und Werbungskosten geltend zu machen. Falls sich das Bundesverfassungsgericht zu der entsprechenden Entscheidung durchringen sollte, ist es gut, seine Ausgaben bereits heute als Werbungskosten geltend zu machen. Kurz und schmerzlos und dazu noch völlig kostenlos, kannst du das mit der Steuersoftware SteuerSparErklärung 2018, die du auf SteuerHelden.de gratis herunterladen und nutzen kannst, wenn du nicht älter als 28 Jahre bist und nicht mehr als 25.000 Euro im Jahr verdienst.
Das solltest du wissen
- Mach die Kosten für dein erstes Studium in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend!
- In der Regel kannst du auch noch für vier Jahre rückwirkend eine Steuererklärung abgeben – im Jahr 2018 kannst du also auch noch für das Jahr 2014 eine Steuererklärung auf den Weg bringen. Eine reine Verlustfeststellung kannst du sogar für sieben Jahre nachträglich beantragen.
- Im Steuerbescheid wird dir das Finanzamt mitteilen, dass es die Werbungskosten nicht anerkennt. Das ist aber im Moment völlig egal, und du brauchst auch nichts zu unternehmen. Das Finanzamt wird erst endgültig entscheiden, wenn das Bundesverfassungsgericht geurteilt hat. Du musst also nicht mal Einspruch einlegen, um von einer positiven Entscheidung zu profitieren – einfach nur abwarten.
- Zusatz-Tipp: die Kosten für ein Masterstudium sind bereits jetzt als Werbungskosten absetzbar. Du kannst dir also auf jeden Fall deine Steuern zurückholen! Falls du gerade erst anfängst, dann solltest du ab sofort alle Quittungen und Belege sammeln, die studienbezogene Ausgaben dokumentieren.
Diese Ausgaben kannst du als Werbungskosten absetzen
In der Steuererklärung bzw. Verlustfeststellung trägst du ein, welche Ausgaben bei dir rund um dein Studium angefallen sind. Das ist wahrscheinlich deutlich mehr, als dir jetzt spontan einfällt. Im Folgenden die wichtigsten Posten, eine ausführliche Liste findest du hier:
- Arbeitsmittel (z.B. Fachliteratur, Computer oder Büromaterial)
- Auslandssemester, Auslandspraktika
- Fahrtkosten (z.B. zur Uni)
- Gebühren (z.B. Semester-, Studien-, Kurs-, Repetitoriums-, Lehrgangs-, Zulassungs-, Prüfungsgebühren)
- Miete für WG-Zimmer / Studentenwohnheim / Wohnung (bei doppelter Haushaltsführung)
Weitere Infos, wie es jetzt weitergeht und was Studierende und Berufseinsteiger unternehmen können, um kein Geld zu verschenken, findest du unter SteuerHelden.de.
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